So reichte sie nach ihrer Heirat am 2. Oktober 2007 nicht den heimatlichen Strafregisterauszug ihres Ehemannes B._____, sondern denjenigen einer "E._____, Tochter von F._____ und Mutter G._____, geborene H._____" ein (MI2-act. 279 f.), auf welchem zwei aus dem Strafregisterauszug vom 11. November 2022 ersichtliche Vorstrafen des Amtsgerichts Sarajevo vom 3. November 1988 und 21. November 1997 (MI2-act. 1075) nicht verzeichnet waren. Eine weitere Klärung des Wohlverhaltens im Ausland kann jedoch unterbleiben, da bereits das mangelhafte Legalverhalten in der Schweiz einer Neuüberprüfung entgegensteht.