Schweizer Vertretung in Wien eingereicht hatte und deshalb unklar erscheint, in welchen Ländern er sich seit seiner Ausreise aus der Schweiz wirklich aufhielt (MI2-act. 1064 ff., 1075, 1108). Zudem haben sich die Angaben der Beschwerdeführerin zur Straffälligkeit ihres Ehemannes im Ausland in der Vergangenheit nicht immer als verlässlich erwiesen: So reichte sie nach ihrer Heirat am 2. Oktober 2007 nicht den heimatlichen Strafregisterauszug ihres Ehemannes B._____, sondern denjenigen einer "E._____, Tochter von F._____ und Mutter G._____, geborene H._____" ein (MI2-act.