2 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) in analoger Weise eingeschränkt werden kann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_299/2017 vom 11. Januar 2018, Erw. 4.2 ff.).