2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin ist als Kroatin Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und kann sich, nachdem sie in der Schweiz erwerbstätig ist, nicht nur auf die Bestimmungen des AIG, sondern auch auf jene des FZA berufen. Grundsätzlich hat sie demnach einerseits gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf den Nachzug ihres bosnischen Ehegatten. Andererseits ergibt sich ein entsprechendes Nachzugsrecht auch aufgrund der inländischen Nachzugsbestimmungen, welche vorliegend jedoch keine bessere Rechtsstellung als das Freizügigkeitsrecht einräumen. -8-