Die privaten Interessen der Familie würden damit das öffentliche Fernhalteinteresse inzwischen überwiegen, zumal ansonsten alle Nachzugsbedingungen erfüllt seien. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihr konventionsrechtlich geschütztes Recht auf Familienleben und auf eine sich angeblich weiter verschlechternde psychische Erkrankung ihres Ehemannes, welche in der Schweiz erneut behandelt werden solle.