Die gesamte Familie habe ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz und es sei ihnen unmöglich, ins Heimatland zurückzukehren. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe seit 20 Jahren in der Schweiz, wo sich sein gesamtes familiäres und freundschaftliches Umfeld befinde und er sich kulturell, beruflich und sprachlich sehr gut integriert habe. Die privaten Interessen der Familie würden damit das öffentliche Fernhalteinteresse inzwischen überwiegen, zumal ansonsten alle Nachzugsbedingungen erfüllt seien.