1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ihr Ehemann nur einmal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und seine Strafe abgesessen habe. Er habe sich stets kooperativ verhalten, keine weiteren Straftaten begangen und es liege eine günstige Prognose vor. Zudem sei gegen ihn keine Landesverweisung, sondern lediglich ein inzwischen abgelaufenes dreijähriges Einreiseverbot verhängt worden, weshalb von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine Rede mehr sein könne. Die gesamte Familie habe ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz und es sei ihnen unmöglich, ins Heimatland zurückzukehren.