Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass offenbleiben könne, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin die Schweiz noch vor Ablauf des bewilligungsfreien Besuchs- und Touristenaufenthalts verlassen habe, da jedenfalls das Rechtsschutzinteresse an der beantragten Überprüfung der Wegweisung (Ausreisefrist) inzwischen entfallen und das Einspracheverfahren diesbezüglich gegenstandslos geworden sei. -7-