Vielmehr zeige die erneute Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen auf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin weiterhin Mühe bekunde, sich an die Rechtsordnung zu halten. Sodann sei weder eine entscheiderhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Ehemannes noch dessen Behandlungsbedürfnis in der Schweiz glaubhaft gemacht worden und könne sich dieser auch (weiterhin) in seinem Herkunftsland behandeln lassen. Entsprechend den vorangegangenen Beurteilungen des Verwaltungs- und des Bundesgerichts sei auch kein Verstoss gegen das konventionsrechtliche Recht auf Familienleben ersichtlich und sei das Ehegattennachzugsgesuch zu Recht abgewiesen worden.