Da sich die Umstände seither nicht in rechtserheblicher Weise verändert hätten, komme eine Neuüberprüfung der Bewilligungssituation praxisgemäss und auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich grundsätzlich erst nach etwa fünfjähriger Bewährung im Ausland wieder in Betracht, weshalb auf das Nachzugsgesuch gar nicht erst hätte eingetreten werden müssen. Jedenfalls lägen keine Umstände vor, welche das nach wie vor bestehende Fernhalteinteresse zu relativieren vermöchten. Vielmehr zeige die erneute Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen auf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin weiterhin Mühe bekunde, sich an die Rechtsordnung zu halten.