Eine frühere Delinquenz stehe einer Bewilligungserteilung bzw. einem Nachzug umso eher entgegen, je grösser das Rückfallrisiko sei und je schwerwiegender die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutverletzung wiege. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei wegen dessen Delinquenz und des hierdurch gesetzten Widerrufsgrundes rechtskräftig "entzogen" (richtig: nicht verlängert) worden und dessen Wegweisung sei nach höchstrichterlicher Einschätzung auch unter Berücksichtigung der freizü- gigkeits- und konventionsrechtlichen Vorgaben durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt gewesen.