Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet (act. 30 f.). -5- Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: