Nach Eingang des mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Januar 2024 auferlegten Kostenvorschusses stellte das Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Beilagen am 24. Januar 2024 der Vorinstanz zwecks Einreichung der vorinstanzlichen Akten und einer Beschwerdeantwort zu (act. 27 f.). Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Akten ein und beantragte unter Festhalten an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 29).