Während des hängigen Einspracheverfahrens wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. April 2023 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 verurteilt (MI2-act. 1142 ff.). Nachdem hierzu und zur Einsprache das rechtliche -4- Gehör gewährt worden war, erliess die Vorinstanz am 24. November 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Soweit das Einspracheverfahren nicht als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird, wird die Einsprache abgewiesen.