Am 5. September 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Stadtbüro Aarau ein Nachzugsgesuch für ihren Ehemann, welches nach der Nachreichung weiterer Unterlagen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 16. März 2023 abgewiesen wurde, unter Ansetzung einer 10-tägigen Frist zur Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum (MI2-act. 1050 ff., 1101 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 16. März 2023 liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. April 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI2- act. 1116 ff., 1137 ff.).