Nachfolgende Gesuche um Erstreckung der Ausreisefrist und Revision bzw. Wiedererwägung des Wegweisungsentscheids blieben erfolglos (MI2- act. 822 ff., MI2-act. 892 f.). Der Ehemann der Beschwerdeführerin verliess am 9. November 2019 die Schweiz (MI2-act. 961). Am Folgetag trat ein dreijähriges Einreiseverbot in Kraft (MI2-act. 816 ff.). Auf ein weiteres Revisionsgesuch (richtig: Wiedererwägungsgesuch) trat das MIKA am 24. März 2020 mangels Noven nicht ein (MI2-act. 997 ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des MIKA mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 23. November 2020 ab, soweit er auf diese überhaupt eintrat (MI2-act. 1007 ff., MI2-act. 1016).