547, 575), verweigerte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 31. Oktober 2017 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgrund von dessen schwerwiegender Straffälligkeit, unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist ab Rechtskraft der Wegweisungsverfügung (MI2-act. 442 ff.). Der Wegweisungsentscheid wurde nach Durchlaufen des Instanzenzugs am 7. August 2019 höchstrichterlich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2019 vom 7. August 2019, MI2- act. 667 ff.).