Während die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter der Eheleute gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen am 13. Juni 2017 in Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA umgewandelt wurden (MI1-act. 547, 575), verweigerte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 31. Oktober 2017 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgrund von dessen schwerwiegender Straffälligkeit, unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist ab Rechtskraft der Wegweisungsverfügung (MI2-act.