Ab Dezember 2014 musste die Familie ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden (MI2-act. 384). Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 26. April 2017 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Nötigung, qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erwerb/Aufbewahrung von Kokain), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Kokain) und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer 22-monatigen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 2'500.00 verurteilt (MI2-act.