Am 8. August 2008 reiste B._____ (nachfolgend der Ehemann) wieder in die Schweiz ein, wo er am 24. Oktober 2008 eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Beschwerdeführerin erhielt (MI2-act. 295). Aus der Ehe ging die Tochter D._____ (geboren tt.mm.jjjj) hervor, welche wie ihre Mutter auch über die kroatische Staatsangehörigkeit verfügt (MI2-act. 327, 1071).