Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.437 / ew / we ZEMIS [***] (E.2023.033) Art. 57 Urteil vom 28. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Kroatien führerin vertreten durch Sonia Lopez Garcia, Rechtsanwältin, Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln 1 gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 24. November 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin und B._____, Staatsangehöriger von Bosnien- Herzegowina, reisten im November 1994 gemeinsam in die Schweiz ein, wo sie erfolglos um Asyl ersuchten, jedoch am 9. Januar bzw. 11. April 1995 im Rahmen kollektiver Regelungen des Bundesrates vorläufig aufgenommen wurden (Akten des Amts für Migration und Integration der Beschwerdeführerin [MI1-act.] 9 ff. und von B._____ [MI2-act.] 10 ff.). Nach der Aufhebung der kollektiven Aufnahme und verschiedenen weiteren Verfahren reisten die beiden am 26. Juni bzw. 3. Juli 2001 kontrolliert aus der Schweiz aus (MI1-act. 130; MI2-act. 159). Nachdem die Beschwerdeführerin die kroatische Staatsbürgerschaft er- worben hatte, reiste sie am 30. August 2001 mit neuen Ausweispapieren in die Schweiz ein, wo sie am Folgetag den Schweizer Bürger C._____ ehelichte (MI1-act. 74, 115) und ihr gestützt auf diese Ehe am 11. Juli 2003 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Diese wurde auch nach der Scheidung der Eheleute am 30. April 2007 weiter verlängert. In der Zwischenzeit hielt sich B._____ zeitweise illegal in der Schweiz auf, wo er wegen ausländer- und strassenverkehrsrechtlicher Delikte im Strafbefehlsverfahren zu verschiedenen Strafen verurteilt wurde und erneut erfolglos um Asyl ersucht hatte (MI2-act. 668). Am 19. Mai 2007 heiratete er in Zagreb die Beschwerdeführerin (MI2-act. 277). Am 8. August 2008 reiste B._____ (nachfolgend der Ehemann) wieder in die Schweiz ein, wo er am 24. Oktober 2008 eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Beschwerdeführerin erhielt (MI2-act. 295). Aus der Ehe ging die Tochter D._____ (geboren tt.mm.jjjj) hervor, welche wie ihre Mutter auch über die kroatische Staatsangehörigkeit verfügt (MI2-act. 327, 1071). Ab Dezember 2014 musste die Familie ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden (MI2-act. 384). Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 26. April 2017 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Nöti- gung, qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erwerb/Aufbewahrung von Kokain), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Kokain) und mehrfachen Kon- sums von Betäubungsmitteln zu einer 22-monatigen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 2'500.00 verurteilt (MI2-act. 370 ff.). Weiter summierte sich der Sozialhilfebezug bis Ende Mai 2017 auf über Fr. 53'000.00 auf und lagen gegen den Ehemann gemäss Auszug des Betreibungsamts Buchs vom 2. Juni 2017 insgesamt 24 ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 42'000.00 sowie offene Betreibungen im Gesamtbetrag von -3- über Fr. 58'000.00 vor (MI2-act. 384, 387 ff.). Am 22. Februar 2019 mel- dete die SVA Aargau überdies den Bezug von Ergänzungsleistungen durch den Ehemann (MI2-act. 1017). Während die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und der ge- meinsamen Tochter der Eheleute gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen am 13. Juni 2017 in Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA umgewandelt wurden (MI1-act. 547, 575), verweigerte das Amt für Migra- tion und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 31. Oktober 2017 eine wei- tere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes der Be- schwerdeführerin aufgrund von dessen schwerwiegender Straffälligkeit, unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist ab Rechtskraft der Wegwei- sungsverfügung (MI2-act. 442 ff.). Der Wegweisungsentscheid wurde nach Durchlaufen des Instanzenzugs am 7. August 2019 höchstrichterlich bestä- tigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2019 vom 7. August 2019, MI2- act. 667 ff.). Nachfolgende Gesuche um Erstreckung der Ausreisefrist und Revision bzw. Wiedererwägung des Wegweisungsentscheids blieben erfolglos (MI2- act. 822 ff., MI2-act. 892 f.). Der Ehemann der Beschwerdeführerin verliess am 9. November 2019 die Schweiz (MI2-act. 961). Am Folgetag trat ein dreijähriges Einreiseverbot in Kraft (MI2-act. 816 ff.). Auf ein weiteres Re- visionsgesuch (richtig: Wiedererwägungsgesuch) trat das MIKA am 24. März 2020 mangels Noven nicht ein (MI2-act. 997 ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des MIKA mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 23. November 2020 ab, soweit er auf diese überhaupt eintrat (MI2-act. 1007 ff., MI2-act. 1016). Am 5. September 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Stadtbüro Aarau ein Nachzugsgesuch für ihren Ehemann, welches nach der Nachrei- chung weiterer Unterlagen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 16. März 2023 abgewiesen wurde, unter Ansetzung einer 10-tägigen Frist zur Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum (MI2-act. 1050 ff., 1101 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 16. März 2023 liess die Beschwerde- führerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. April 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI2- act. 1116 ff., 1137 ff.). Während des hängigen Einspracheverfahrens wurde der Ehemann der Be- schwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. April 2023 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führeraus- weisentzugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 verur- teilt (MI2-act. 1142 ff.). Nachdem hierzu und zur Einsprache das rechtliche -4- Gehör gewährt worden war, erliess die Vorinstanz am 24. November 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Soweit das Einspracheverfahren nicht als gegenstandslos von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben wird, wird die Einsprache abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Dezember 2023 liess die Be- schwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 12 ff.): 1. Es sei der Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration Aarau vom 24. November 2023 betreffend Verfügung der Sektion Aufent- halt vom 16. März 2023 (Familiennachzug) aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin das Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehepartner zu bewilligen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Januar 2024 auferlegten Kostenvorschusses stellte das Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Beilagen am 24. Januar 2024 der Vorinstanz zwecks Einreichung der vorinstanzlichen Akten und einer Beschwerdeantwort zu (act. 27 f.). Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 reichte die Vorinstanz auffor- derungsgemäss ihre Akten ein und beantragte unter Festhalten an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 29). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit instruktions- richterlicher Verfügung vom 29. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zuge- stellt. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet (act. 30 f.). -5- Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. November 2023. Die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliess- lich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die ge- -6- troffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse ge- rechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass grundsätzlich ein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Ehegattennachzug bestehe, welcher aber aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden dürfe. Eine frühere Delinquenz stehe einer Bewilligungserteilung bzw. einem Nachzug umso eher ent- gegen, je grösser das Rückfallrisiko sei und je schwerwiegender die be- fürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutverletzung wiege. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei wegen dessen De- linquenz und des hierdurch gesetzten Widerrufsgrundes rechtskräftig "ent- zogen" (richtig: nicht verlängert) worden und dessen Wegweisung sei nach höchstrichterlicher Einschätzung auch unter Berücksichtigung der freizü- gigkeits- und konventionsrechtlichen Vorgaben durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt gewesen. Da sich die Umstände seither nicht in rechtserheblicher Weise verändert hätten, komme eine Neuüberprüfung der Bewilligungssituation praxis- gemäss und auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich grundsätzlich erst nach etwa fünfjähriger Bewährung im Ausland wieder in Betracht, weshalb auf das Nachzugsgesuch gar nicht erst hätte eingetreten werden müssen. Jedenfalls lägen keine Umstände vor, welche das nach wie vor bestehende Fernhalteinteresse zu relativieren vermöchten. Vielmehr zeige die erneute Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen auf, dass der Ehe- mann der Beschwerdeführerin weiterhin Mühe bekunde, sich an die Rechtsordnung zu halten. Sodann sei weder eine entscheiderhebliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustands des Ehemannes noch dessen Be- handlungsbedürfnis in der Schweiz glaubhaft gemacht worden und könne sich dieser auch (weiterhin) in seinem Herkunftsland behandeln lassen. Entsprechend den vorangegangenen Beurteilungen des Verwaltungs- und des Bundesgerichts sei auch kein Verstoss gegen das konventionsrecht- liche Recht auf Familienleben ersichtlich und sei das Ehegattennachzugs- gesuch zu Recht abgewiesen worden. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass offenbleiben könne, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin die Schweiz noch vor Ablauf des bewil- ligungsfreien Besuchs- und Touristenaufenthalts verlassen habe, da jeden- falls das Rechtsschutzinteresse an der beantragten Überprüfung der Weg- weisung (Ausreisefrist) inzwischen entfallen und das Einspracheverfahren diesbezüglich gegenstandslos geworden sei. -7- 1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ihr Ehemann nur einmal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und seine Strafe abgesessen habe. Er habe sich stets kooperativ verhalten, keine weiteren Straftaten begangen und es liege eine günstige Prognose vor. Zudem sei gegen ihn keine Landesverweisung, sondern lediglich ein inzwischen abgelaufenes dreijähriges Einreiseverbot verhängt worden, weshalb von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine Rede mehr sein könne. Die gesamte Familie habe ihren Lebens- mittelpunkt in der Schweiz und es sei ihnen unmöglich, ins Heimatland zu- rückzukehren. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe seit 20 Jahren in der Schweiz, wo sich sein gesamtes familiäres und freundschaftliches Umfeld befinde und er sich kulturell, beruflich und sprachlich sehr gut inte- griert habe. Die privaten Interessen der Familie würden damit das öffent- liche Fernhalteinteresse inzwischen überwiegen, zumal ansonsten alle Nachzugsbedingungen erfüllt seien. Weiter beruft sich die Beschwerdefüh- rerin auf ihr konventionsrechtlich geschütztes Recht auf Familienleben und auf eine sich angeblich weiter verschlechternde psychische Erkrankung ihres Ehemannes, welche in der Schweiz erneut behandelt werden solle. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) gilt das AIG für Staatsange- hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienange- hörigen sowie für entsandte Arbeitnehmer nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Staatsangehörige der EU mit rechtmässigem Auf- enthalt in der Schweiz dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörig- keit diskriminiert werden (Art. 2 FZA). 2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin ist als Kroatin Staatsangehörige eines Mitglied- staats der Europäischen Union und kann sich, nachdem sie in der Schweiz erwerbstätig ist, nicht nur auf die Bestimmungen des AIG, sondern auch auf jene des FZA berufen. Grundsätzlich hat sie demnach einerseits ge- mäss Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA einen freizügigkeitsrechtlichen An- spruch auf den Nachzug ihres bosnischen Ehegatten. Andererseits ergibt sich ein entsprechendes Nachzugsrecht auch aufgrund der inländischen Nachzugsbestimmungen, welche vorliegend jedoch keine bessere Rechts- stellung als das Freizügigkeitsrecht einräumen. -8- 2.2.2. Mit Blick auf das FZA dürfen gemäss Art. 5 Anhang I FZA die aus dem Ab- kommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt wer- den, welche aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit gerechtfertigt sind. Als Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gelten alle Handlungen, die das Recht auf freie Einreise und Aufenthalt berühren; hierunter fällt auch die Verweigerung freizügigkeits- rechtlicher Nachzugsrechte. Somit ist für den vorliegend zu beurteilenden Familiennachzug nebst dem AIG auch Art. 5 Anhang I FZA massgebend, soweit das Gesuch im nachfolgenden Sinne überhaupt materiell zu prüfen ist. 2.2.3. Wie bereits in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz wiederholt straffällig geworden und ins- besondere wegen qualifizierter Drogendelikte zu einer 22-monatigen Frei- heitsstrafe verurteilt worden, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er mit Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2019 vom 7. Au- gust 2019 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde. Das Bun- desgericht hielt in seinem damaligen Entscheid fest, dass die vom Ehe- mann begangenen (qualifizierten) Betäubungsmitteldelikte eine hinrei- chend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA darstellten, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter frei- zügigkeitsrechtlichen Aspekten zulässig erscheine. 2.3. 2.3.1. Auch wenn über das Aufenthaltsrecht des Ehemannes bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungs- bzw. Nachzugsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungs- voraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflich- tet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tat- sachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Ver- fahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2019 vom 1. November 2019, Erw. 3.3.1). Ein neues Bewilligungsgesuch ist so- mit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die -9- Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185, Erw. 4.1; BGE 136 II 177, Erw. 2.2.1). In Konkretisierung dieses allgemeinen Grundsatzes bejaht das Bundes- gericht bei Ausländerinnen und Ausländern, die wegen ihrer Straffälligkeit weggewiesen worden sind, einen Anspruch auf Neubeurteilung, wenn sich die betroffene Person nach ihrer Ausreise während fünf Jahren wohlver- halten hat, wobei in begründeten Fällen auch eine kürzere Frist aus- reichend ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_711/2019 vom 1. November 2019, Erw. 3.3.1, 2C_141/2021 vom 13. April 2021, Erw. 2.1, und 2C_650/2017 vom 9. Januar 2018, Erw. 2.3). Eine Verkürzung der Frist kann sich insbesondere dort rechtfertigen, wo von Beginn weg ein Einrei- severbot von unter fünf Jahren angesetzt wurde oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Er- gebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich möglich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021, Erw. 3.1). Hat die be- troffene Person sich zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht von ihr keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, besteht in der Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter Verweis auf die frühere Straffälligkeit zu beschränken. Der Zeitablauf verbunden mit einer Deliktsfreiheit kann vielmehr dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als zum Weg- weisungszeitpunkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021, Erw. 3.1, und 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013, Erw. 3.2.1). Umgekehrt kann ein nicht mehr zu bagatellisierender Rückfall in die Straffälligkeit einem Anspruch auf Neuüberprüfung entgegenstehen. Diese Regelung findet grundsätzlich auch auf freizügigkeitsrechtliche Sachverhalte Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017, Erw. 4.5.4). Ebenso ist sie konform mit konventions- rechtlichen Vorgaben, nachdem der Anspruch auf Achtung des Familien- lebens nicht absolut gilt und gemäss Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Men- schenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) in ana- loger Weise eingeschränkt werden kann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirt- schaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Ver- hinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_299/2017 vom 11. Januar 2018, Erw. 4.2 ff.). 2.3.2. 2.3.2.1. Ob der Ehemann seit seiner Wegweisung im Ausland weitere Straftaten begangen hat, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, nachdem er seine heimatlichen Strafregisterauszüge vom 3. bzw. 11. November 2022 bei der - 10 - Schweizer Vertretung in Wien eingereicht hatte und deshalb unklar er- scheint, in welchen Ländern er sich seit seiner Ausreise aus der Schweiz wirklich aufhielt (MI2-act. 1064 ff., 1075, 1108). Zudem haben sich die An- gaben der Beschwerdeführerin zur Straffälligkeit ihres Ehemannes im Aus- land in der Vergangenheit nicht immer als verlässlich erwiesen: So reichte sie nach ihrer Heirat am 2. Oktober 2007 nicht den heimatlichen Strafre- gisterauszug ihres Ehemannes B._____, sondern denjenigen einer "E._____, Tochter von F._____ und Mutter G._____, geborene H._____" ein (MI2-act. 279 f.), auf welchem zwei aus dem Strafregisterauszug vom 11. November 2022 ersichtliche Vorstrafen des Amtsgerichts Sarajevo vom 3. November 1988 und 21. November 1997 (MI2-act. 1075) nicht verzeichnet waren. Eine weitere Klärung des Wohlverhaltens im Ausland kann jedoch unterbleiben, da bereits das mangelhafte Legalverhalten in der Schweiz einer Neuüberprüfung entgegensteht. 2.3.2.2. Die vom Ehemann in der Schweiz begangenen qualifizierten Betäubungs- mitteldelikte fallen in eine Deliktskategorie, bei welcher neurechtlich ge- mäss Art. 66a Abs. 1 lit. o des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) unabhängig von der Strafhöhe eine mindestens fünfjährige obligatorische Landesverweisung auszusprechen wäre, weshalb sich umso weniger eine Neuüberprüfung vor Ablauf der üblichen fünfjährigen Bewährungsfrist rechtfertigt. Der Ehemann der Be- schwerdeführerin hat sich sodann nach seiner Ausreise aus der Schweiz auch nicht während fünf Jahren bewährt und wohlverhalten, sondern ist – entgegen den diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerdeschrift – am 20. Dezember 2022 erneut straffällig und mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. April 2023 (MI2-act. 1142) wegen vor- sätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führeraus- weises zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 verurteilt worden. Selbst wenn vorliegend ausnahmsweise eine vorzeitige Neuprüfung der Bewilligungssituation bereits mit Ablauf des dreijährigen Einreiseverbots in Betracht gezogen würde, ist aufgrund der erneuten Delinquenz des Ehe- mannes in der Schweiz nicht ersichtlich, inwiefern sich zwischenzeitlich die Interessensabwägung zu dessen Gunsten verschoben haben könnte. Die erneute Straffälligkeit stellt sodann schon aufgrund der ausgefällten Strafe und der Deliktsqualifikation als Vergehen im Sinn von Art. 10 Abs. 3 StGB keineswegs eine Bagatelle dar. Erschwerend kommt hinzu, dass der Ehe- mann sich auch durch das hängige Nachzugsverfahren nicht von einer wei- teren Straftat abhalten liess. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die erneute Delinquenz zumindest nicht einschlägig zu seiner schweren Drogendelinquenz erscheint, wenngleich der Ehemann bereits vor vielen Jahren schon einmal wegen Fahrens mit abgelaufenem, ungülti- - 11 - gem Fahrausweis bestraft wurde (Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 14. Oktober 1996, MI2-act. 29, 443). 2.3.2.3. Die persönlichen Umstände der Familie und die gesundheitliche Situation des Ehemannes wurden sodann bereits im vorangegangenen und rechts- kräftig abgeschlossenen Wegweisungsverfahren erörtert, ohne dass zwischenzeitlich eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse ersicht- lich ist oder zumindest substanziiert behauptet wird. Soweit in der Be- schwerdeschrift eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu- stands des Ehemannes behauptet wird, fehlen hierzu einerseits nähere An- gaben und jegliche Belege. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb eine (Weiter-)Behandlung im Herkunftsland ausgeschlossen sein soll, nachdem die Behandlung in der Schweiz aufgrund der Wegweisung und des ver- hängten Einreiseverbots ohnehin für mehrere Jahre unterbrochen werden musste. Sodann konnte sich der Ehemann gemäss den Angaben der Be- schwerdeführerin in Sarajevo in psychiatrische Behandlung begeben (MI2- act. 1119). 2.3.3. Damit werden keine Umstände vorgebracht, welche die Interessensab- wägung massgeblich zu Gunsten der Eheleute beeinflussen und eine vor- zeitige Überprüfung der Bewilligungssituation des Ehemannes rechtfer- tigen könnten. Es besteht damit auch keine Veranlassung für eine vertiefte materielle Prüfung des Nachzugsgesuchs, weshalb auf die weiteren Vor- bringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist. Das MIKA hätte richtigerweise gar nicht erst auf das Nachzugsgesuch der Beschwerdeführerin eintreten müssen und hatte im dargelegten Sinne je- denfalls keine eigehende materielle Neuüberprüfung vorzunehmen. So- dann kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass vorinstanzlich gleichwohl eine kursorische Interessensabwägung vorge- nommen wurde. Da die Nachzugsbestimmungen des AIG der Beschwer- deführerin keine günstigere Rechtsposition verschaffen, erübrigen sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen. Die Beschwerde ist damit ohne weitergehende materielle Prüfung abzuwei- sen. 2.4. Aufgrund der erneuten Straffälligkeit des Ehemannes der Beschwerdefüh- rerin gilt nach zitierter Bundesgerichtspraxis grundsätzlich (erneut) eine fünfjährige Bewährungsfrist bis zum Anspruch auf erneute Prüfung eines allfälligen Familiennachzugs, wobei die erneute Delinquenz des Eheman- nes nicht isoliert, sondern als Fortsetzung des bisherigen delinquenten Ver- haltens zu betrachten ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass zum Wohl- - 12 - verhalten des Ehemannes nicht nur dessen Legalverhalten, sondern auch Bemühungen zur Schuldentilgung gehören. Die Frage, wann auf ein neues Nachzugsgesuch inskünftig einzutreten ist, muss und kann im vorliegenden Verfahren jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 184.00, gesamthaft Fr. 1'384.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit - 13 - 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 28. August 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William