II. In Bezug auf die Kostenauflage erscheint wesentlich, dass das schutzwürdige Interesse dahinfiel, bevor die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses überhaupt angesetzt worden war. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Kostenauflage an die Behörden gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG fällt vorliegend ausser Betracht. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). -5- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.