AGVE] 2009, S. 275 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.182 vom 14. Juni 2021, Erw. I/2.1). Die Beschwerdeführerin hat es demgegenüber unterlassen, sich mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid minimal auseinanderzusetzen. Zum anderen gilt es darauf hinzuweisen, dass innert der angesetzten Nachfrist kein Kostenvorschuss einging, weshalb androhungsgemäss ebenfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werden dürfte (§ 30 Abs. 2 VRPG).