1.2. Spätestens mit dem Erlass der Verfügung des Sozialausschusses vom 9. Januar 2024 ist jegliches schutzwürdige Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Beschwerdestelle SPG weggefallen. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, sich mittels Verwaltungsbeschwerde und allenfalls mit anschliessender Verwaltungsgerichtsbeschwerde umfassend gegen den Entscheid des Sozialausschusses zur Wehr zu setzen. 2. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden dürfte: