Die Beschwerdelegitimation ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen. Als solche muss sie nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde bestehen, sondern umfasst auch das aktuelle, praktische (Rechtschutz-)Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Urteilszeitpunkt. Fällt ein bestehendes aktuelles Interesse nach Einreichung der Beschwerde, aber vor der Eröffnung des Urteils dahin, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.308 vom 1. Dezember 2022, Erw. II/2.1; MERKER, a.a.O., § 38 N 139 ff., § 58 N 3). -4-