2. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde ihr die Möglichkeit eröffnet, die Beschwerde ohne Kostenfolgen zurückzuziehen. 3. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und stellte ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Darauf trat der instruierende Verwaltungsrichter mit Verfügung vom 10. Januar 2024 nicht ein. Er setzte der Beschwerdeführerin eine letzte, -3-