C. 1. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 "Einsprache" (richtig: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte erneut, die Gemeinde Q._____ sei zu verpflichten, die Kosten für die Heiz- und Nebenkosten vom 1. Juli 2022 bis zum 28. Februar 2023 zu bezahlen. Zugleich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.