Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.436 / SM / wm (BE.2023.110) Art. 22 Urteil vom 28. Februar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin i.V. Mahler Beschwerde- A._____, führerin gegen Sozialkommission Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 24. November 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Mit formlosem Schreiben vom 7. November 2023 retournierten die Sozialen Dienste der Gemeinde Q._____ A._____ die von ihr eingereichte Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 6. September 2023. A._____ wurde aufgefordert, die Rechnung selbst zu begleichen; diese könne nicht im Rahmen der Sozialhilfe bezahlt werden. B. 1. A._____ erhob am 20. November 2023 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerde- stelle SPG, und beantragte, die Gemeinde Q._____ sei zu verpflichten, die im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 29. (richtig: 28.) Februar 2023 ange- fallenen Heiz- und Nebenkosten zu bezahlen. 2. Die Beschwerdestelle SPG ist mit Entscheid vom 24. November 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Eingabe wurde an die Sozialkom- mission Q._____ weitergeleitet mit der Aufforderung, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. C. 1. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 "Einsprache" (richtig: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht. Sie be- antragte erneut, die Gemeinde Q._____ sei zu verpflichten, die Kosten für die Heiz- und Nebenkosten vom 1. Juli 2022 bis zum 28. Februar 2023 zu bezahlen. Zugleich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 wies der instruierende Verwal- tungsrichter das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde ihr die Möglich- keit eröffnet, die Beschwerde ohne Kostenfolgen zurückzuziehen. 3. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Be- schwerde fest und stellte ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. Darauf trat der instruierende Verwaltungsrichter mit Verfügung vom 10. Januar 2024 nicht ein. Er setzte der Beschwerdeführerin eine letzte, -3- nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses an, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 4. Bereits am 9. Januar 2023 entschied der Sozialausschuss Q._____, der Antrag von A._____ um Kostenübernahme der Nebenkostenabrechnung vom 6. September 2023 über Fr. 606.65 werde "abgelehnt". 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (materielle Beschwer). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführe- rin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde ihr eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nach- teils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 279 f.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar- gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 129). Die Beschwerdelegitimation ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen. Als solche muss sie nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde bestehen, sondern umfasst auch das aktuelle, praktische (Rechtschutz-)Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids im Urteilszeitpunkt. Fällt ein bestehendes aktuelles Inte- resse nach Einreichung der Beschwerde, aber vor der Eröffnung des Urteils dahin, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden von der Ge- schäftskontrolle abzuschreiben (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.308 vom 1. Dezember 2022, Erw. II/2.1; MERKER, a.a.O., § 38 N 139 ff., § 58 N 3). -4- 1.2. Spätestens mit dem Erlass der Verfügung des Sozialausschusses vom 9. Januar 2024 ist jegliches schutzwürdige Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Beschwerdestelle SPG weggefallen. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, sich mittels Verwaltungsbe- schwerde und allenfalls mit anschliessender Verwaltungsgerichtsbe- schwerde umfassend gegen den Entscheid des Sozialausschusses zur Wehr zu setzen. 2. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auf die Be- schwerde ohnehin nicht eingetreten werden dürfte: Zum einen enthält die Beschwerdeeingabe keine genügende Begründung. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung zwar keine allzu hohen Anforderungen gestellt, immer- hin wird aber verlangt, dass die Beschwerdeführerin darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Er- wägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zu- treffen sollen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.182 vom 14. Juni 2021, Erw. I/2.1). Die Beschwerdeführerin hat es demgegenüber unterlassen, sich mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid minimal auseinanderzusetzen. Zum anderen gilt es darauf hinzuweisen, dass innert der angesetzten Nachfrist kein Kostenvorschuss einging, weshalb androhungsgemäss ebenfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werden dürfte (§ 30 Abs. 2 VRPG). II. In Bezug auf die Kostenauflage erscheint wesentlich, dass das schutzwür- dige Interesse dahinfiel, bevor die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvor- schusses überhaupt angesetzt worden war. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Kostenauflage an die Behörden gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG fällt vorliegend ausser Betracht. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). -5- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskon- trolle abgeschrieben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Sozialkommission Q._____ das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozial- dienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -6- Aarau, 28. Februar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Mahler