Auch das derzeitige Wohlverhalten des Beschwerdeführers vermag die Erforderlichkeit einer Bewilligungsrückstufung nicht zu belegen, da der Beschwerdeführer bis vor kurzem noch unter dem Eindruck einer strafrechtlichen Probezeit stand und weiterhin unter dem Eindruck des drohenden Entzugs seiner Niederlassungsbewilligung steht, was sein Wohlverhalten relativiert. Ein tadelloser Lebenswandel in dieser Zeit ist ohne weiteres zu erwarten und geht über ein unauffälliges Wohlverhalten nicht hinaus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 4.3.2).