Praxisgemäss muss der Rückstufung sodann nicht zwingend eine formelle Verwarnung vorausgehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022, Erw. 6.2). Gerade bei schweren Sexualdelikten erachtet es das Bundesgericht nicht einmal bei einer Landesverweisung für erforderlich, eine vorgängige Verwarnung auszusprechen (MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich/ St. Gallen 2022, Rz. 348 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1091/2018 vom 4. November 2019, Erw. 4.2), weshalb eine solche bei einer blossen Rückstufung erst recht unterbleiben kann.