Ergänzend ist anzumerken, dass bei den vom Beschwerdeführer begangenen Taten gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b i.V.m. Abs. 4bis StGB zwar im Sinne der Beschwerdeschrift zwingend ein lebenslanges Tätigkeitsverbot auszusprechen ist, sich hieraus aber auch nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt. Vielmehr kommt in dieser gesetzlichen Regelung gerade die Schwere der Delikte und die Notwendigkeit eines effektiven Schutzes potenzieller weiterer Opfer zum Ausdruck. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer aus der Nichtanordnung einer Therapie etwas zu seinen Gunsten ableiten, da ein fehlendes Behandlungsbedürfnis nicht zwingend eine relevante Rückfallgefahr auszuschliessen vermag.