Während im Strafverfahren eine positive Legalprognose zu vermuten ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) und dort auch der Resozialisierungsgedanke bei der Prognose über das künftige Wohlverhalten eine wichtige Rolle spielt, ist ausländerrechtlich zumindest ausserhalb eines freizügigkeitsrechtlichen Kontextes auch generalpräventiven Aspekten Rechnung zu tragen (anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008, Erw. 3.2). Bei schweren Straftaten und insbesondere bei Anlasstaten nach Art. 66a Abs. 1 StGB