Sowohl die sexuelle Nötigung als auch die sexuelle Handlung fallen in eine Deliktskategorie, die praxisgemäss als besonders schwerwiegend erachtet wird (BGE 139 II 121, Erw. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_556/2020 vom 22. Januar 2021, Erw. 2.3). Weiter stellen beide vom Beschwerdeführer begangenen Sexualdelikte Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB dar, die vorbehaltlich eines hier vom Strafgericht bejahten schweren per- - 11 - sönlichen Härtefalls grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen müssten.