Zudem habe sich der Beschwerdeführer inzwischen mehrere Jahre bewährt. Hingen liesse sich aus der gesetzlich vorgeschriebenen Verhängung eines Tätigkeitsverbots entgegen der Vorinstanz nicht auf eine erhöhte Rückfallgefahr schliessen und sei auf eine Landesverweisung ausdrücklich verzichtet worden, obwohl es sich beim begangenen Delikt um eine Katalogtat nach Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0) handle.