Der ansonsten gut integrierte Beschwerdeführer sei bislang lediglich einmal straffällig geworden, ohne dass eine Wiederholung dieser singulären Tat drohe. Das abstrakte Strafmass sei hierbei kaum ausgeschöpft worden und mit der Gewährung des bedingten Vollzugs, dem Verzicht auf therapeutische Massnahmen und der Ansetzung einer verhältnismässig kurzen Probezeit sei ihm vom Strafgericht eine günstige Legalprognose gestellt worden. Zudem habe sich der Beschwerdeführer inzwischen mehrere Jahre bewährt.