1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich eine Rückstufung nur rechtfertige, wenn auch ein Widerruf mit Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht komme und eine blosse Verwarnung nicht genügend wirksam erscheine. Zudem erscheine die neurechtliche Rückstufung aufgrund der grundsätzlichen Dauerhaftigkeit der Niederlassungsbewilligung unter Vertrauensschutzaspekten rechtlich heikel, was bei der Gesetzesauslegung angemessen zu berücksichtigen sei.