Die Bewilligungsrückstufung sei weiter erforderlich und geeignet, beim Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung zu bewirken, während eine vorgängige Verwarnung weder gleichermassen geeignet noch erforderlich erscheine und eine Wegweisung aus der Schweiz bereits rechtlich unzulässig sei, nachdem das Strafgericht auf eine Landesverweisung verzichtet habe. Das sehr grosse öffentliche Interesse an der Rückstufung überwiege sodann das private Interesse an einer Beibehaltung des ausländerrechtlichen Status. Die Rückstufung erweise sich damit als rechtlich begründet und verhältnismässig.