II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei am 28. Juni 2022 vom Bezirksgericht Dietikon wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Da er ein besonders hochwertiges Rechtsgut verletzt habe, mildernden Umständen bereits bei der Strafzumessung Rechnung getragen worden sei und überdies die gerichtliche Anordnung eines lebenslangen Tätigkeitsverbots auf eine fortbestehende Rückfallgefahr hindeute, liege trotz des singulären Ereignisses und ansonsten gelungener Integration ein hinreichend aktuelles und gewichtiges Integrationsdefizit i.S.v.