Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 28 f.) beantragte die Vorinstanz unter Festhalten an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 32). Auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels wurde verzichtet (act. 33 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: