B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 20. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. August 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 123 ff.; 141). Am 23. November 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.