Aufgrund dieser strafrechtlichen Verurteilung stellte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2023 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei gleichzeitiger Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, unter vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 95 f.). In der Folge liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Juli 2023 eine Stellungnahme einreichen (MI-act. 102 ff.). Am 20. Juli 2023 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und erteilte dem Beschwerdeführer zugleich eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI-act. 114 ff.).