Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.433 / FB / we ZEMIS [***] (E.2023.075) Art. 45 Urteil vom 10. Juli 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Kosovo führer vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 23. November 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der am tt.mm.jjjj geborene Beschwerdeführer ist kosovarischer Staats- angehöriger und reiste am 1. Oktober 2004 im Rahmen eines Familien- nachzugs seiner Eltern in die Schweiz ein, wo ihm eine zuletzt bis zum 31. August 2024 kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff., 19, 90). Mit nur in unbegründeter Fassung ergangenem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer zwei- jährigen Probezeit aufgeschoben wurde. Zudem wurde ein lebensläng- liches Tätigkeitsverbot betreffend jegliche berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen verhängt (MI-act. 80 ff.). Aufgrund dieser strafrechtlichen Verurteilung stellte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 9. Juni 2023 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei gleichzeitiger Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, unter vor- gängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 95 f.). In der Folge liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Juli 2023 eine Stellungnahme einreichen (MI-act. 102 ff.). Am 20. Juli 2023 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und erteilte dem Beschwerdeführer zugleich eine Aufenthaltsbewilligung (Rück- stufung; MI-act. 114 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 20. Juli 2023 liess der Beschwerde- führer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. August 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 123 ff.; 141). Am 23. November 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2023 liess der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 10 ff.): 1. Der angefochtene Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 23. November 2023 sei aufzuheben. 2. Eventuell: Es sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 23. November 2023 aufzuheben und es sei A._____ im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 28 f.) beantragte die Vorinstanz unter Festhalten an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 32). Auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels wurde verzichtet (act. 33 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). -4- Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. November 2023. Die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/ THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbe- sondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Ver- hältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei ge- wichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei am 28. Juni 2022 vom Bezirksgericht Dietikon wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Da er ein besonders hochwertiges Rechtsgut verletzt habe, mildernden Umständen bereits bei der Strafzumessung Rechnung getragen worden sei und überdies die ge- richtliche Anordnung eines lebenslangen Tätigkeitsverbots auf eine fortbe- stehende Rückfallgefahr hindeute, liege trotz des singulären Ereignisses und ansonsten gelungener Integration ein hinreichend aktuelles und ge- wichtiges Integrationsdefizit i.S.v. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) für eine Bewilligungsrückstu- fung nach Art. 63 Abs. 2 AIG vor. -5- Die Bewilligungsrückstufung sei weiter erforderlich und geeignet, beim Be- schwerdeführer eine Verhaltensänderung zu bewirken, während eine vor- gängige Verwarnung weder gleichermassen geeignet noch erforderlich er- scheine und eine Wegweisung aus der Schweiz bereits rechtlich unzulässig sei, nachdem das Strafgericht auf eine Landesverweisung verzichtet habe. Das sehr grosse öffentliche Interesse an der Rückstufung überwiege so- dann das private Interesse an einer Beibehaltung des ausländerrechtlichen Status. Die Rückstufung erweise sich damit als rechtlich begründet und verhältnis- mässig. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich eine Rückstufung nur rechtfertige, wenn auch ein Widerruf mit Weg- weisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht komme und eine blosse Ver- warnung nicht genügend wirksam erscheine. Zudem erscheine die neu- rechtliche Rückstufung aufgrund der grundsätzlichen Dauerhaftigkeit der Niederlassungsbewilligung unter Vertrauensschutzaspekten rechtlich heikel, was bei der Gesetzesauslegung angemessen zu berücksichtigen sei. Der ansonsten gut integrierte Beschwerdeführer sei bislang lediglich einmal straffällig geworden, ohne dass eine Wiederholung dieser singulären Tat drohe. Das abstrakte Strafmass sei hierbei kaum ausgeschöpft worden und mit der Gewährung des bedingten Vollzugs, dem Verzicht auf therapeu- tische Massnahmen und der Ansetzung einer verhältnismässig kurzen Pro- bezeit sei ihm vom Strafgericht eine günstige Legalprognose gestellt wor- den. Zudem habe sich der Beschwerdeführer inzwischen mehrere Jahre bewährt. Hingen liesse sich aus der gesetzlich vorgeschriebenen Ver- hängung eines Tätigkeitsverbots entgegen der Vorinstanz nicht auf eine erhöhte Rückfallgefahr schliessen und sei auf eine Landesverweisung aus- drücklich verzichtet worden, obwohl es sich beim begangenen Delikt um eine Katalogtat nach Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0) handle. Es könne deshalb bei konkreter Betrachtung des Einzelfalls weder von einer aktuellen und künftigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung noch von einem aktuellen und gewichtigen Integrationsdefizit ausge- gangen werden. Mangels eines Rückstufungsgrundes und angesichts der positiven Legalprognose sowie der Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz erscheine eine Rückstufung weder zulässig noch verhält- nismässig, zumal der Beschwerdeführer bis anhin noch nie verwarnt worden sei. -6- 2. 2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinanderge- setzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. No- vember 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt. 2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer aus- ländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung er- setzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revi- sion des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. De- zember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft ge- setzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2). Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Per- son zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen wer- den, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist. Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind all- fällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig ver- fügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unver- hältnismässig sind. -7- 3. Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerde- führers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem sie zum Schluss ge- langt waren, dass ein Widerruf mit einer Wegweisung rechtlich unzulässig wäre, nachdem das Bezirksgericht Dietikon in seinem Urteil vom 28. Juni 2022 ausdrücklich auf eine Landesverweisung verzichtet hatte (Art. 63 Abs. 3 AIG; MI-act. 80 ff.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die durch das MIKA verfügte Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat. 4. 4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt. 4.2. 4.2.1. Wie bereits ausgeführt, liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1). Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rück- stufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachver- haltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Per- son in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1). Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der alt- rechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen -8- Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzi- piert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungs- bewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung un- angetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununter- brochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlas- sungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3). Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhalts- elemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zu- lässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 an- dauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefi- zite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem er- heblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes In- tegrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss). 4.2.3. Im Gegensatz zum Widerruf mit Wegweisung unterliegt die Rückstufung nicht dem Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG. Ein Verzicht des Strafrichters auf die Anordnung einer Landesverweisung hindert die Migra- tionsbehörden nicht, eine Rückstufung zu verfügen, da die Rückstufung keine Wegweisung beinhaltet. Vielmehr bezweckt sie, mangelhaft in- tegrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.3, bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 4.3.2 f.). 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Rückstu- fungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Per- -9- son das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.3.2. Wann von einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und damit gleichsam von einem Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG aus- zugehen ist, wird in Art. 77a Abs. 1 VZAE konkretisiert. Danach liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person gesetzliche Vorschriften und be- hördliche Verfügungen missachtet (lit. a), wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), oder wenn sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufsta- chelt (lit. c). Wie aus dem Verweis im Titel der Verordnungsbestimmung erhellt, gelten die Konkretisierungen von Art. 77a VZAE nicht bloss für das Integrations- kriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG, sondern auch für die Widerrufs- gründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Wie stark die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung durch Missachtung gesetz- licher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen oder durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE beeinträchtigt sein muss, damit eine Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegt, lässt sich dementsprechend in Relation zu den genannten Widerrufsgründen bestim- men. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG setzt für den Widerruf einer Niederlassungs- bewilligung mit Wegweisung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, während Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung einen erheb- lichen oder wiederholten Verstoss verlangt. Für eine blosse Nichtbeach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG – deren Feststellung zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führen kann, nicht aber zur Aufenthaltsbeendigung – ist die Schwere des vorausgesetzten Fehlverhaltens deutlich tiefer anzusetzen als für einen schwerwiegenden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Sie ist zudem tiefer anzusetzen als für einen erheblichen oder wiederholten Verstoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Gleichzeitig kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung Anlass geben, den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung ge- stützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG in Frage zu stellen. Daher ist auch für die An- nahme einer Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG voraus- zusetzen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer gewissen Erheblichkeit beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kann sich – wie bei den Widerrufsgründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und - 10 - Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG – in der Schwere eines einmaligen Fehlverhaltens manifestieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann aber auch dadurch zustande kommen, dass die fragliche Person die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung wiederholt weniger schwer beeinträchtigt und dadurch zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt bzw. nicht fähig sein wird, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ["erheblich oder wiederholt"]; vgl. auch BGE 137 II 297, Erw. 3.3, sowie Botschaft des Bun- desrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3810; vgl. schliesslich Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes [Integra- tion] vom 8. März 2013 [Botschaft AIG], BBl 2013 2397 ff., 2428). Bezüglich Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Rückstufungsgrund gilt das Gleiche wie für alle anderen Rückstufungs- gründe. Massgeblich ist, ob der Rückstufungsgrund durch ein Verhalten begründet ist, welches in erheblichem Masse nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Die Berücksichtigung auch früheren Verhaltens ist nur bei Dauersachverhalten zulässig. Mit anderen Worten muss das vorgewor- fene Verhalten auch nach dem 1. Januar 2019 andauern und wird früheres Verhalten primär berücksichtigt, um zu beurteilen, ob daraus auf eine ge- wisse Konstanz geschlossen werden kann, wodurch die Vorwerfbarkeit des aktuellen Verhaltens klarer manifestiert wird. 4.3.3. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2022 vom Bezirksgericht Dietikon wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (MI-act. 80 ff.). Der Verur- teilung lag der sexuelle Missbrauch einer fünfzehnjährigen Internet- bekanntschaft zugrunde, bei welchem der Beschwerdeführer sein minder- jähriges Opfer unter anderem zum Oralverkehr zwingen wollte und unter Einsatz körperlicher Gewalt auf deren Gesicht ejakulierte. Da die Tat am 20. Oktober 2021 und damit nach Inkrafttreten der neurecht- lichen Rückstufungsmöglichkeit erfolgte, stellen sich keinerlei übergangs- rechtlichen Probleme und steht auch die grundsätzliche Dauerhaftigkeit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung der Rückstufung nicht entgegen. Sodann liegt die Tat erst wenige Jahre zurück und ist die zweijährige Pro- bezeit erst vor kurzem abgelaufen, womit auch von einer hinreichend aktuellen Anlasstat auszugehen ist. Sowohl die sexuelle Nötigung als auch die sexuelle Handlung fallen in eine Deliktskategorie, die praxisgemäss als besonders schwerwiegend erachtet wird (BGE 139 II 121, Erw. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_556/2020 vom 22. Januar 2021, Erw. 2.3). Weiter stellen beide vom Beschwerdefüh- rer begangenen Sexualdelikte Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB dar, die vorbehaltlich eines hier vom Strafgericht bejahten schweren per- - 11 - sönlichen Härtefalls grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverwei- sung führen müssten. Praxisgemäss kommt es dabei – zumindest in Bezug auf die Landesver- weisung – auf die konkrete Tatschwere gar nicht mehr an (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022, Erw. 3.2.1 und 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, Erw. 6.2), weshalb bei einer blossen Rückstufung erst recht kaum mehr Raum für Relativierungen besteht. In vergleichbaren Fällen schützte das Bundesgericht sogar Landesverwei- sungen, selbst wenn es aufgrund eines Lockvogeleinsatzes der Polizei nicht einmal zu sexuellen Handlungen gekommen war (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 [zehnmonatige Freiheits- strafe und fünfjährige Landesverweisung wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern]). Umso mehr muss die hier vorliegende Delin- quenz mit einem tatsächlichen Opfer Anlass für eine Rückstufung bilden. Ohnehin vermag auch das konkret ausgesprochene Strafmass die Schwere der Straftaten kaum zu relativieren. Auch wenn der gesetzliche Strafrahmen vom Bezirksgericht Dietikon – wie bei Ersttätern üblich – bei weitem nicht ausgeschöpft wurde, liegt die konkret ausgesprochene Frei- heitsstrafe von zehn Monaten nur zwei Monate unter der Einjahres- schwelle, ab welcher praxisgemäss bereits von einer längerfristigen Frei- heitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 AIG auszu- gehen wäre (BGE 135 II 377, Erw. 4). Auch das noch verhältnismässig junge Alter des Beschwerdeführers ver- mag die Schwere der Taten nicht zu relativieren: Zwar besteht bei delin- quenten Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat so- zialisiert worden sind, in der Regel nur wenig Raum für die Beendigung von deren Aufenthalt in der Schweiz und ist deren Straffälligkeit oft nur episo- denhaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_148/2022 vom 17. Mai 2022, Erw. 4.2.2). Der Beschwerdeführer war aber bei der Begehung seiner Sexualdelikte bereits über 21 Jahre alt und konnte den Unrechtsgehalt seiner Tat ohne weiteres erkennen, zumal er weder aufgrund seines Alters noch aufgrund des Widerstands seines Opfers und der Umstände des Kennenlernens je von einer gültigen Einwilligung in die aufgezwungenen sexuellen Handlungen ausgehen durfte. Sein straffälliges Verhalten muss deshalb zumindest Anlass für eine nichtaufenthaltsbeendende Massnahme bilden. Nach dem Gesagten genügen die vom Beschwerdeführer nach Inkrafttre- ten der gesetzlichen Rückstufungsregelung begangenen Sexualdelikte, um ein hinreichend gewichtiges aktuelles Integrationsdefizit hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE zu begründen. Mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten hat der Be- schwerdeführer klargemacht, dass er nicht willens und/oder nicht in der - 12 - Lage ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Vor diesem Hintergrund be- steht die konkrete Gefahr, dass er, ohne die Anordnung einschneidender migrationsrechtlicher Massnahmen, auch in Zukunft regelmässig gesetz- liche Vorschriften sowie behördliche Verfügungen missachten wird (siehe zur Rückfallgefahr hinten Erw. II/5.3). 4.4. Da aus den Akten nicht auf das Vorliegen weiterer Rückstufungsgründe geschlossen werden kann und dem Beschwerdeführer von den Vorinstan- zen ansonsten eine gute Integration attestiert wird (MI-act. 118, act. 8), steht fest, dass keine weiteren Rückstufungsgründe erfüllt sind. 4.5. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewil- ligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rück- stufung) als begründet. 5. 5.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände ver- hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegen- einander abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 5.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Nie- derlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der recht- lichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer hat es denn auch in der Hand, das rückstufungsbegründete desintegrative Verhalten einzustellen – mithin in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen. - 13 - 5.3. Ebenso erweist sich die Rückstufung im Fall des Beschwerdeführers als erforderlich. Ein milderes Mittel, welches gleichermassen geeignet wäre, bei ihm eine Verhaltensänderung herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. Ins- besondere kann beim Beschwerdeführer – entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift (siehe vorne Erw. II/1.2) – nicht davon ausgegangen werden, dass eine blosse Verwarnung diesen Effekt hätte, zumal aufgrund der Schwere der Tat(en) auch generalpräventiven Interessen Rechnung zu tragen ist und selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden muss: Während im Strafverfahren eine positive Legalprognose zu vermuten ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) und dort auch der Resozialisierungs- gedanke bei der Prognose über das künftige Wohlverhalten eine wichtige Rolle spielt, ist ausländerrechtlich zumindest ausserhalb eines freizügig- keitsrechtlichen Kontextes auch generalpräventiven Aspekten Rechnung zu tragen (anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008, Erw. 3.2). Bei schweren Straftaten und insbesondere bei An- lasstaten nach Art. 66a Abs. 1 StGB muss hierbei selbst ein geringes Rest- risiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1118/2016 vom 26. April 2017, Erw. 4.4 und 2C_332/2023 vom 9. April 2024, Erw. 4.4 [in Bezug auf aufenthaltsbeendende Massnahmen]). Damit lässt die Gewährung des bedingen Strafvollzugs und der Verzicht auf die Anordnung therapeutischer Massnahmen einerseits nicht schon darauf schliessen, dass vom Beschwerdeführer ausländerrechtlich keine rele- vante Rückfallgefahr mehr ausgeht. Andererseits wird bei der Schwere der vorliegenden Delikte eine Rückfallgefahr auch nicht zwingend vorausge- setzt. Ohnehin ist die dem Beschwerdeführer angesetzte Probezeit gerade erst abgelaufen und lässt sein bisheriges Wohlverhalten nur bedingt Rück- schlüsse auf sein zukünftiges Legalverhalten zu. Dass er seine Tat eigenen Angaben zufolge aus einem Impuls heraus begangen und nicht minutiös geplant haben will (MI-act. 131), vermag die Gefahr eines Rückfalls zudem keineswegs zu bannen, sondern zeigt gerade auf, wie leicht der Beschwer- deführer noch vor wenigen Jahren in schwere Straffälligkeit abzudriften ver- mochte. Ergänzend ist anzumerken, dass bei den vom Beschwerdeführer be- gangenen Taten gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b i.V.m. Abs. 4bis StGB zwar im Sinne der Beschwerdeschrift zwingend ein lebenslanges Tätigkeitsverbot auszusprechen ist, sich hieraus aber auch nichts zugunsten des Beschwer- deführers ableiten lässt. Vielmehr kommt in dieser gesetzlichen Regelung gerade die Schwere der Delikte und die Notwendigkeit eines effektiven Schutzes potenzieller weiterer Opfer zum Ausdruck. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer aus der Nichtanordnung einer Therapie etwas zu seinen Gunsten ableiten, da ein fehlendes Behandlungsbedürfnis nicht zwingend eine relevante Rückfallgefahr auszuschliessen vermag. Indes ist - 14 - zumindest festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nach Aktenlage auch nicht freiwillig in eine Therapie begab, um zukünftiges Fehlverhalten zu vermeiden. Praxisgemäss muss der Rückstufung sodann nicht zwingend eine formelle Verwarnung vorausgehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022, Erw. 6.2). Gerade bei schweren Sexualdelikten erachtet es das Bundesgericht nicht einmal bei einer Landesverweisung für erfor- derlich, eine vorgängige Verwarnung auszusprechen (MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich/ St. Gallen 2022, Rz. 348 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 2C_1091/2018 vom 4. November 2019, Erw. 4.2), weshalb eine solche bei einer blossen Rückstufung erst recht unterbleiben kann. Es geht deshalb nicht an, dass in Fällen, in denen – wie hier – lediglich aufgrund eines persönlichen Härtefalls von der obligatorischen Landesverweisung abgesehen wurde, die Migrationsbehörden nur noch die Möglichkeit haben sollen, Verwarnungen auszusprechen, statt gleich zur Rückstufung zu schreiten, wo dies geboten ist. Ohnehin lassen sich Verwarnung (mit Androhung der Wegweisung) und Rückstufung nicht in eine simple Stufen- folge bringen, in welcher die Verwarnung die mildere Massnahme wäre (vgl. dazu auch CATHERINE REITER, Die Rückstufung im Migrationsrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2022, S. 777 ff., 782 ff.). Soweit in der Praxis gleichwohl eine vorgängige Verwarnung für erforder- lich gehalten wird, steht dies meist in Zusammenhang mit der Frage der Aktualität des Fehlverhaltens (vgl. z. B. BGE 148 II 1, Erw. 6.4) oder in Zu- sammenhang mit einem Sozialhilfebezug oder einer einmaligen minder- schweren Delinquenz. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben, viel- mehr hat der Beschwerdeführer unter neuem Recht in schwerwiegender Weise delinquiert. Eine blosse Verwarnung erscheint in dieser Situation weder erforderlich noch zielführend. Auch das derzeitige Wohlverhalten des Beschwerdeführers vermag die Er- forderlichkeit einer Bewilligungsrückstufung nicht zu belegen, da der Be- schwerdeführer bis vor kurzem noch unter dem Eindruck einer strafrecht- lichen Probezeit stand und weiterhin unter dem Eindruck des drohenden Entzugs seiner Niederlassungsbewilligung steht, was sein Wohlverhalten relativiert. Ein tadelloser Lebenswandel in dieser Zeit ist ohne weiteres zu erwarten und geht über ein unauffälliges Wohlverhalten nicht hinaus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 4.3.2). 5.4. 5.4.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung - 15 - aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren. 5.4.2. 5.4.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche Inte- resse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Be- troffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Aus- prägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsver- band entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamt- gesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug des privilegierten migrations- rechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung an ihre Integrationsver- pflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufent- haltsbeendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken. Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigen Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffent- lichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Erhö- hung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG). Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Inte- resse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigen Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse ein Integrationsdefizit entschuldigen (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE). 5.4.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Per- son, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahmen einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention - 16 - zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Inte- resse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die be- troffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer substan- tiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist dies- bezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Sicherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG), muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu ertei- lende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nichteinhal- tung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Aufenthalts- bewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlassungsbewil- ligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufent- haltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punkten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilligung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Familiennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbe- haltlich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entsprechenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). So- dann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufenthaltsbewil- ligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur ge- ringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Niederlas- sungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Aufent- haltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Aus- landsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Be- willigung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG). Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlas- sungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen. - 17 - 5.4.3. 5.4.3.1. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise delinquiert, ohne dass seine Tat durch sein jugendliches Alter in massgeblicher Weise zu relativieren wäre. Auch wenn der Beschwerdefüh- rer Ersttäter ist und er sich über zwei Jahre lang wohlverhalten hat, muss auch ein geringes Risiko weiterer Sexualdelikte nicht in Kauf genommen werden und darf bei der Verhängung weiterer ausländerrechtlicher Mass- nahmen auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden. Entsprechend besteht im heutigen Zeitpunkt immer noch ein grosses bis sehr grosses öffentliches Interesse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. 5.4.3.2. Auch wenn die Rückstufung der Bewilligung für den Beschwerdeführer mit einer substanziellen Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet, sondern primär davon abhängig, dass er sich in Zukunft vollumfänglich an die Rechtsordnung hält und zu keinen weiteren Klagen Anlass gibt. Zudem steht beim Beschwerdeführer derzeit auch kein Familiennachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Der Beschwerdeführer ist auch nach der Rückstufung seiner Bewilligung weiterhin berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und es ist nicht substanziiert dargelegt, inwiefern sein bestehendes Arbeitsverhältnis durch die Rückstufung gefährdet sein könnte. Dass die Bewilligungsrückstufung die Arbeitssuche des Beschwerdeführers inskünftig verkomplizieren könnte, ist ein vom Gesetzgeber in Kauf genommener und durchaus ge- wollter Effekt, da ohne spürbare Statusverschlechterung auch die ge- wünschte Verhaltensveränderung nicht zu bewirken wäre. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Vorstrafe des Beschwerdeführers dessen be- rufliches Fortkommen weitaus stärker behindert als dessen Bewilligungs- situation. Zugunsten des Beschwerdeführers spricht hingegen der Umstand, dass dieser weitgehend in der Schweiz aufgewachsen und sozialisiert wurde. Seine hiesige Sozialisation vermochte ihn jedoch nicht von seinen schweren Sexualdelikten abzuhalten und auch seine sonstige Integration erscheint keineswegs vorbildlich, sondern entspricht bestenfalls den üblichen Integrationserwartungen an einen hier aufgewachsenen Auslän- der. So ist er lediglich als Hilfsarbeiter erwerbstätig (MI-act. 109, 118) und kann die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens ohne weiteres erwartet werden, ohne dass hierdurch die privaten Interessen des Be- schwerdeführers an der Beibehaltung seines derzeitigen ausländerrecht- lichen Status entscheidwesentlich erhöht werden. - 18 - Weitere Aspekte, welche für die Bemessung seines privaten Interesses re- levant wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert vor- gebracht. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migra- tionsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demnach lediglich als gross zu gewichten. 5.4.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung der Bewilligung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist. 6. Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig – und damit als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VPRG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 256.00, gesamthaft Fr. 1'456.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 19 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 10. Juli 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William