2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 288.00, gesamthaft Fr. 3'288.00, sind von der Beschwerdeführerin im Umfang von 5/6 mit Fr. 2'740.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Anwaltskommission Subsidiäre Verfassungsbeschwerde