III. 1. Aufgrund des Verfahrensausgangs hätte die vollständig unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich die gesamten verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Mit Rücksicht auf die ungenügenden - 24 - Bewertungsschemata namentlich im Bereich Strafrecht und den dadurch entstandenen erhöhten gerichtlichen Überprüfungsaufwand (vgl. dazu Erw. II/5.3.2 vorne) ist jedoch ein Teil der Verfahrenskosten (1/6) auf die Staatskasse zu nehmen.