Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die Anwaltskommission ist. Gegenstand einer Prüfungsbeschwerde ist einzig die korrekte Bewertung sowie der ordnungsgemässe Ablauf der konkret angefochtenen Prüfung. Auf diverse allgemeine Vorbehalte der Beschwerdeführerin betreffend die Schwierigkeit der Prüfungen, die Anzahl Beilagen zu den Prüfungsaufgaben, die unterschiedlichen Bewertungsschemata, die Qualität der Lösungsskizzen etc. ist folglich nicht näher einzugehen.