19b Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) und gestützt darauf auf die fehlende Grundlage für eine Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB verwies, ist ebenfalls vertretbar. Der Hinweis auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO war bereits in der Aufgabenstellung enthalten, den Konnex zu Art. 69 StGB hätte jedoch die Kandidatin machen müssen.