nachgeschobene Begründung dazu nichts, weshalb sie nicht die fahrlässige Körperverletzung (mit gleichem Strafrahmen, aber erwartetem geringerem Strafmass im konkreten Fall) als Einsatzstrafe taxierte. Dass die Beschwerdeführerin für ihre Antwort auf die Frage 4.2 der Teilaufgabe II keinen Punkt erhielt, weil sie im Zusammenhang mit dem Besitz einer geringfügigen und damit straflosen Menge von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum nicht auf die Art. 19b Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG;