Eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 StGB) durch Geschwindigkeitsüberschreitung (von mindestens 35 km/h, aber weniger als 80 km/h) schied damit auch als Einsatzstrafe für die Strafzumessung aus, wie die Beschwerdeführerin nun anzuerkennen scheint (vgl. Replik, S. 11 oben). Daran ändert auch ihre ohnehin erst im vorliegenden Verfahren - 23 -