Im Gegenteil stellte die Beschwerdeführerin bei der Schilderung des Sachverhalts (Rz. 130–130) ebenfalls auf eine gefahrene Geschwindigkeit von 205 km/h und eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 85 km/h ab, ohne diese Werte unter Hinweis auf die beantragte, aber nicht abgenommene Fachexpertise in Frage zu stellen. Eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 StGB) durch Geschwindigkeitsüberschreitung (von mindestens 35 km/h, aber weniger als 80 km/h) schied damit auch als Einsatzstrafe für die Strafzumessung aus, wie die Beschwerdeführerin nun anzuerkennen scheint (vgl. Replik, S. 11 oben).