Imaginär ist die von der Beschwerdeführerin in ihrer Arbeit, Rz. 155 ff., angeführte Fachexpertise, die eine tiefere als die dem Angeklagten zur Last gelegte Geschwindigkeit (von 205 km/h) ausweisen soll, ganz abgesehen davon, dass der gutachterliche Nachweis für eine bedeutsame Abweichung (nach unten) nicht sehr wahrscheinlich war, insofern, als in ihrem Plädoyer nichts darauf hinweist, dass diese Expertise (auf ihren entsprechenden Antrag) tatsächlich eingeholt worden wäre. Im Gegenteil stellte die Beschwerdeführerin bei der Schilderung des Sachverhalts (Rz.